Foto: blackfriday.de

Handelsverband hat rechtliche und betriebswirtschaftliche Bedenken

Eine unlängst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat nach Ansicht des Handelsverbands BTE für einige Verwirrung und falsche Aussagen in einigen Medien geführt. So sei mitunter fälschlicherweise berichtet worden, dass die Marke „Black Friday“ generell gelöscht worden sei. Tatsächlich gelte das BGH-Urteil (Beschluss vom 27.5.2021, Az.: I ZB 21/20) lediglich für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie einige Werbedienstleistungen.

Das bedeutet: Die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ ist in anderen Warenbereichen, wie Textilien, Bekleidung, Schuhe oder Lederwaren, weiterhin wirksam. Wer sich am diesjährigen „Black Friday“ beteiligen will, der am Donnerstag, dem 25. November 2021, um 19 Uhr startet, sollte die Entwicklung der Rechtslage im Auge behalten und/oder ein entsprechendes Abkommen mit dem Plattformanbieter www.blackfridaysale.de schließen, mahnt der BTE.

Ob es angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten und teilweisen Warenknappheit betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, bereits Ende November erste und womöglich umfangreiche Preissignale zu setzen, sollte jeder Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler überdies kritisch hinterfragen, so der BTE. Angesichts der nach wie vor schlechten Ertragssituation als Folge des langen Lockdowns und gleichzeitig prognostizierter Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite dürften frühe und breite Reduzierungen in diesem Jahr besonders problematisch sein. Allenfalls gezielte Angebote und Rabatte auf echte Altware oder schlecht laufende Artikel könnten nach Meinung des BTE Ende November betriebswirtschaftlich angeraten sein.