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Mehrwertsteuer: Neue Online-Regeln in Kraft

Neue Vorschriften für den grenzüberschreitenden E-Commerce

Heute treten neue Mehrwertsteuervorschriften für das Online-Shopping in Kraft. Die neuen Regeln betreffen Online-Verkäufer und Marktplatzplattformen innerhalb und außerhalb der EU, Postunternehmen und Kuriere, Zoll- und Steuerverwaltungen sowie Verbraucher. Der gesamte grenzüberschreitende Online-Markt in der EU repräsentierte im Jahr 2020 einen Umsatz von 146 Milliarden Euro (ohne Reiseverkehr), was einem Anstieg von 35 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.

Es wird eine Reihe von Änderungen an der Art und Weise eingeführt, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU einkaufen:

  1. Ab dem 1. Juli 2021 werden Waren im Wert von weniger als 22 Euro, die von Nicht-EU-Unternehmen in die EU eingeführt werden, nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit sein. Das bedeutet, dass auf alle Waren, die in die EU gelangen, Mehrwertsteuer erhoben wird – genauso wie auf Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Befreiung missbraucht wurde, indem skrupellose Verkäufer von außerhalb der EU Warenlieferungen falsch etikettierten, um von dieser Befreiung zu profitieren. Dieses Schlupfloch ermöglicht es diesen Unternehmen, ihre Konkurrenten in der EU zu unterbieten, und kostet den Fiskus der EU schätzungsweise 7 Milliarden Euro pro Jahr an Betrug, was zu einer höheren Steuerbelastung für andere Steuerzahler führt.
  2. Ab dem 1. Juli 2021 können sich Online-Verkäufer nun in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Nach der Registrierung kann der Online-Händler in einem elektronischen Portal, dem so genannten „One Stop Shop“, die Mehrwertsteuer für alle seine EU-Verkäufe über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der One Stop Shop kümmert sich um die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedsstaat. Das bedeutet, dass sie nicht mehr in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen Umsatz über einem bestimmten Gesamtschwellenwert hatten, der von Land zu Land unterschiedlich ist, eine komplexe Mehrwertsteuerregistrierung vornehmen müssen. Ab dem 1. Juli werden diese Schwellenwerte durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt, ab dem die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat gezahlt werden muss, in den die Waren geliefert werden. Die bereits 2015 für grenzüberschreitende Verkäufe elektronischer Dienstleistungen eingeführte Regelung „MwSt. Mini One Stop Shop (MOSS)“ wird nun auf physische Waren mit einem gemeinsamen Schwellenwert von 10.000 Euro ausgeweitet.
  3. Ab dem 1. Juli 2021 können sich Verkäufer aus Nicht-EU-Ländern in der EU für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und sicherstellen, dass der korrekte Mehrwertsteuer-Betrag den Weg in den Mitgliedstaat findet, in dem er letztendlich fällig ist. Für die Verbraucher bedeutet dies viel mehr Transparenz: Wenn Sie von einem Nicht-EU-Verkäufer oder einer Plattform kaufen, die im One Stop Shop registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer ein Teil des Preises sein, den sie an den Verkäufer zahlen. Das bedeutet, dass es keine Anrufe mehr vom Zoll oder von Kurierdiensten gibt, die eine zusätzliche Zahlung verlangen, wenn die Ware in Ihrem Heimatland ankommt, weil die Mehrwertsteuer bereits bezahlt wurde. Bereits jetzt haben sich Unternehmen außerhalb der EU in großer Zahl für den Import One Stop Shop registriert, darunter die größten globalen Online-Marktplätze.
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